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Makler:innengesetz

Provisionsfrei wohnen wird jetzt Standard

 

Die Wohnungssuche kann echt mühsam sein. Monatelang online die Anzeigen durchforsten, erfolglose Besichtigungen, und mit dem Wohnkostenbudget klappt es auch nicht. Und dann, wenn du sie endlich gefunden
hast, kommt das größte Ärgernis: Du hast gesucht, du hast gefunden – und trotzdem musst du die teure
Rechnung für die/den Makler:in bezahlen.

  • Wir machen Schluss mit den unfairen Makler:innengebühren
  • Ab sofort wird die Makler:innengebühr von der Person übernommen, die den/die Makler:in auch bestellt hat: Das sind in der Regel die Vermieter:innen

Wohnen wird aufgrund von Spekulationen immer teurer. Gerade für junge Menschen und Personen mit niedrigen Einkommen wird es immer schwieriger, die monatlichen Wohnkosten zu stemmen. Leistbares Wohnen wird für immer mehr Menschen unerreichbar. Die Makler:innenprovision ist eine teure Zusatzlast.

Wohnen ist ein Grundrecht. Deshalb setzen wir Grüne uns für strengere Regeln zum Schutz von Wohnungssuchenden ein. Wohnen darf nicht vollständig dem Renditeprinzip unterworfen werden. Mit dem neuen Makler:innengesetz sorgen wir für eine starke Entlastung für Mieter:innen: Sie sparen sich künftig bis zu 2 Monatsmieten an Provision, wenn sie einen neuen Mietvertrag abschließen. Insgesamt bringt das eine finanzielle Entlastung für Mieter:innen in der Höhe von über 55 Millionen Euro im Jahr.

Was in allen anderen Lebensbereichen selbstverständlich ist, gilt jetzt auch für Makler:innengebühren: Wer anschafft, muss auch zahlen. Da für gewöhnlich die Vermieter:innen den/die Makler:in beauftragen, heißt das für die Mieter:innen: Provisionsfrei Wohnen wird zum Standard!

Das neue Besteller:innenprinzip:

 

BEISPIEL 1:

Ich sehe ein Wohnungsinserat in der Zeitung, ich melde mich beim Maklerbüro. Da die Wohnung mit dem Einverständnis der Eigentümerin öffentlich beworben worden ist, zahlt die Vermieterin die gesamte Provision. Das gilt auch dann, wenn ich vor der Besichtigung einen Maklervertrag abschließe. Denn der Makler hatte bereits einen Vertrag mit der Vermieterin. Mir dürfen keine Gebühren verrechnet werden.

 

BEISPIEL 2:

Eine Maklerfirma hat in meinem Auftrag eine Mietwohnung für mich gesucht. Die Hausverwaltung meiner neuen Wohnung ist an dieser Maklerfirma beteiligt. Hier greift der Umgehungsschutz: Für mich fallen keine Makler:innengebühren an.

 

BEISPIEL 3:

Ich beauftrage eine Maklerfirma damit, eine Mietwohnung für mich zu suchen. Wenn mir eine passende Wohnung vermittelt wird, muss ich für diese Leistungen zahlen. Die Maklerfirma hat im Interesse und auf Wunsch beider Seiten erfolgreich gearbeitet und darf (wie bisher) in diesem Fall zusätzlich eine Provision mit dem Vermieter vereinbaren.

 

Fairness und Kontrolle

Beim neuen Gesetz haben wir einen umfassenden und strengen Umgehungsschutz eingebaut. Wir wollen nicht, dass Mieter:innen nach der Abschaffung der für sie unfairen Makler:innengebühr stattdessen über Umwege trotzdem Zahlungen beim Vertragsabschluss leisten müssen. Vereinbarungen, die Mieter:innen zwingen, Zahlungen an Makler:innen, Vormieter:innen oder andere Dritte (denkbar sind zum Beispiel Ablösen) zu leisten, werden mit dem neuen Gesetz unwirksam. Die zeitliche Abfolge von Vertragsabschlüssen muss transparent dokumentiert werden. So verhindern wir doppeltes Abkassieren und das Verheimlichen von Auftragsverhältnissen. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe.

 

So viel sparen Mieter:innen künftig

 

BEISPIEL 1:

Eine alleinerziehende Mutter sucht nach einer leistbaren Zwei-Zimmer-Wohnung. Per Aushang wird sie auf eine renovierte Wohnung im Zentrum von St. Pölten aufmerksam. Sie vereinbart einen Besichtigungstermin und unterschreibt einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag. Die Miete für die 49m² Wohnung beträgt rund 500 Euro (inkl. USt). Da der Vermieter der Wohnung den Makler beauftragt hat, erspart sich die Alleinerzieherin knapp 1.100 Euro an Maklergebühren.

 

BEISPIEL 2:

Eine junge Familie mit Kind in Tirol sucht nach einer Wohnung in Stams und meldet sich auf das Online-Inserat eines Maklers für eine 72m² große Drei-Zimmer-Wohnung. Nach der Wohnungsbesichtigung schließen sie einen Mietvertrag mit der Vermieterin ab. Die monatlichen Gesamtkosten belaufen sich auf 986 Euro (inkl. USt). Da die Vermieterin Erstauftraggeberin des Immobilienmaklers ist, muss die Familie keine Provision bezahlen. Sie ersparen sich damit 2.112 Euro.

 

BEISPIEL 3:

Vier befreundete Student:innen wollen gemeinsam eine WG gründen und begeben sich dafür auf Wohnungssuche in Wien. Über die Anzeige einer Immobilienmaklerin auf einer Online-Plattform werden sie auf eine 4,5-Zimmer Wohnung direkt an der U6-Station Nußdorfer Straße aufmerksam. Nach einer Besichtigung schließen sie einen befristeten Mietvertrag ab. Die Miete beträgt 1.809,43 Euro (inkl. USt). Weil die Vermieterin das Maklerbüro beauftragt hat, müssen die Studierenden keine Makler:innenprovision zahlen. Sie sparen sich dadurch fast 4.000 Euro.

Fragen zum Makler:innengesetz:

  

WOHER SOLL ICH WISSEN, OB EIN:E VERMIETER:IN BEREITS VOR MIR EINEN VERTRAG MIT EINER MAKLERFIRMA ABGESCHLOSSEN HAT?

Das neue Gesetz verpflichtet Makler:innen zu lückenloser Transparenz. Die zeitliche Abfolge aller Vertragsabschlüsse muss schriftlich dokumentiert werden. Das ermöglicht im Verdachtsfall eine genaue Nachprüfung. Für verheimlichte Aufträge oder eine fehlerhafte Dokumentation gibt es strenge Verwaltungsstrafen. Doppeltes Abkassieren und andere Tricks zahlen sich nicht aus.

 

BLEIBE ICH ALS MIETER:IN AUF DEN KOSTEN SITZEN, WENN VERMIETER:INNEN MIT EINER MAKLERFIRMA ZUSAMMENARBEITEN, ABER ABSICHTLICH KEINEN VERTRAG ABSCHLIESSEN?

Solche heimlichen Absprachen sind ausdrücklich verboten. Wenn eine freie Wohnung inseriert wird, ist klar, dass jemand dieses Inserat geschalten und in Auftrag gegeben hat. Auch in diesem Fall müssen Vermieter:innen die gesamte Provision zahlen, mir dürfen als Mieter:in keine Gebühren verrechnet werden.

  

IST DIE DOPPELTÄTIGKEIT VON MAKLER:INNEN FÜR WOHNUNGSSUCHENDE UND VERMIETER:INNEN JETZT VERBOTEN?

Nein, die Gesetzesänderungen betreffen nur die Provisionszahlung und sorgen für eine starke finanzielle Entlastung für Wohnungssuchende. Maklerfirmen, die im Auftrag von Vermieter:innen eine Wohnung vermitteln, dürfen nach wie vor zusätzlich einen Vertrag mit Wohnungssuchenden abschließen. Dadurch wird verhindert, dass Vermieter:in und Mieter:in sich „privat“ einigen – und Makler:innen für erbrachte Leistungen leer ausgehen. Für Wohnungssuchende entstehen dadurch aber künftig keine Kosten mehr. Dafür sorgt das Erstbesteller:innen-Prinzip.

 

WIRD VERMIETER:INNEN ABSICHTLICH DAS LEBEN SCHWER GEMACHT?

Sinn der neuen Regelung ist es, dass Wohnungssuchende nicht zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses mit extrem hohen Kosten konfrontiert werden. Gerade, weil Mietverträge immer öfter befristet sind, werden Umzüge häufiger. Viele Mieter:innen mussten deshalb alle paar Jahre aufs Neue Provisionen in der Höhe von bis zu zwei Bruttomonatsmieten zahlen. Für Vermieter:innen besteht dieses Problem nicht. Sie haben selbst Einfluss darauf, wie oft Makler:innengebühren für sie anfallen, indem sie Mietverträge nicht bzw. nicht so kurz zu befristen

 

HOLEN SICH MAKLER:INNEN IN ZUKUNFT EINFACH ÜBER ANDERE VERSTECKTE KOSTEN DIE PROVISION VON MIETER:INNEN ZURÜCK?

Es wird nicht möglich sein, die Provision einfach in Form von anderen (eventuell frei erfundenen) Gebühren am Ende doch wieder den Mieter:innen in Rechnung zu stellen. Das regelt der Umgehungsschutz eindeutig.