Entsprechend haben Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis in den letzten Jahrzehnten kaum Niederschlag im Gesetz gefunden. So sind aktuell immer mehr psychisch kranke Menschen im Maßnahmenvollzug untergebracht, die nur leichte Delikte begangen haben. Die Zahl der unzurechnungsfähigen Menschen im Maßnahmenvollzug ist alleine in den vergangenen fünf Jahren um 60 Prozent angestiegen.
Die Reform kommt in zwei Teilen. Ziel des ersten Teils der Reform ist, dass jene Menschen, bei denen es aufgrund ihrer Gefährlichkeit notwendig ist, konsequent im Maßnahmenvollzug untergebracht werden. Jene bei denen es hingegen nicht notwendig ist, sollen besser im regulären Gesundheitssystem versorgt werden.
Damit reagieren wir auf die seit Jahren geäußerte Kritik am Maßnahmenvollzug und stellen ihn auf neue Beine.
Verbesserungen gibt es auch für Jugendliche, bei denen es nun erstmals eine Unterscheidung zu Erwachsenen gibt. Mit eigenen Regeln stellen wir sicher, dass sie nur noch bei schweren Delikten ab einer Strafdrohung von zehn Jahren in den Maßnahmenvollzug kommen.
Die Kategorie der Rückfallstäter*innen wird um Terrorist*innen erweitert. Anlasstat muss eine Terror-Verurteilung mit mindestens 18 Monaten Freiheitsstrafe sein. Zudem ist eine schwere Vortat erforderlich mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten und die Befürchtung, dass weitere solche Straftaten mit schweren Folgen begangen werden. Die Höchstdauer der Unterbringung beträgt zehn Jahre. Die Unterbringung erfolgt in Hochsicherheitsabteilungen getrennt von den psychisch kranken Untergebrachten.
Auch ein menschlicherer Sprachgebrauch findet in der Reform Eingang. So streichen wir den belasteten Begriff der „geistigen Abartigkeit“ aus dem Strafgesetzbuch.
Im Maßnahmenvollzug werden Menschen untergebracht, die unter einer psychischen Erkrankung leiden und eine Straftat begangen haben, aber nicht zurechnungsfähig sind. Sie können aufgrund dessen nicht verurteilt werden, sind aber dennoch gefährlich.
Bisherige Kritik:
Es sind immer mehr psychisch kranke Menschen im Maßnahmenvollzug untergebracht, die nur leichte Delikte begangen haben, z.B. weil sie jemanden während eines psychotischen Schubs bedroht haben.
Die Reform kommt in zwei Teilen. Ziel des ersten Teils der Reform ist, dass jene Menschen, bei denen es aufgrund ihrer Gefährlichkeit notwendig ist, konsequent im Maßnahmenvollzug untergebracht werden. Jene, bei denen es hingegen nicht notwendig ist, sollen besser im regulären Gesundheitssystem versorgt werden. Der zweite Teil der Reform soll u.a. die bessere Betreuung im Maßnahmenvollzug durch mehr Psychiater*innen und Psycholog*innen gewährleisten.
Eckpunkte des ersten Teils - Änderung der Einweisungsvoraussetzungen:
In Zukunft sollen insbesondere die Einweisungsvoraussetzungen für psychisch kranke Rechtsbrecher*innen treffsicherer formuliert sein.
Anlasstat bei Erwachsenen: Bei den Erwachsenen haben wir sichergestellt, dass in Zukunft jene, die eine echte Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, weiterhin konsequent im Maßnahmenvollzug untergebracht werden. Das umfasst:
Gleichzeitig sollen jene, die keine Gefahr darstellen, aber bisher trotzdem in den Maßnahmenvollzug gekommen sind, nicht mehr umfasst sein. Damit wird auf die seit Jahrzehnten geäußerte Kritik reagiert.
Anlasstat bei Jugendlichen: Bisher gab es im Maßnahmenvollzug keine Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Nun werden erstmals eigene Regeln für Jugendliche eingeführt.
Maßnahmenvollzug für Terrorist*innen: Die neue Regelung des Maßnahmenvollzugs für Terrorist*innen ist an den schon bestehenden Maßnahmenvollzug für Rückfallstäter*innen nach § 23 StGB angelehnt und sieht folgende Eckpunkte vor:
Agnes Sirkka Prammer, Justizsprecherin der Grünen:
„Zahlreiche Vorgängerregierungen haben bereits die Notwendigkeit von Reformen im Maßnahmenvollzug erkannt, aber erst unter Grüner Regierungsbeteiligung werden diese jetzt tatsächlich umgesetzt.“
„Für Jugendliche mit psychischen Erkrankungen ist die Unterbringung meist der falsche Platz. Mit eigenen Regeln stellen wir sicher, dass sie nur noch bei bestimmten Delikten ab einer Strafdrohung von zehn Jahren in den Maßnahmenvollzug kommen. Außerdem gibt es für sie eine Höchstdauer für die Unterbringung.“