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Whistleblowing-Gesetz
Schutz für Hinweisgeber:innen

Schutz für Menschen, die Missstände aufzeigen


Wenn Menschen Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße an ihrem Arbeitsplatz beobachten und diese Missstände aufdecken, sprechen wir von „Whistleblowing“. Hinweisgeber:innen begeben sich oft in eine schwierige Situation. Denn große Firmen drohen nicht selten mit Rauswurf oder Einschüchterungsprozessen.

Wir sorgen jetzt für mehr Schutz von Hinweisgeber:innen vor Benachteiligung, Mobbing oder gar Entlassung. Sowohl der öffentliche Dienst als auch private Unternehmen sollen eine interne Whistleblowing-Stelle einrichten. Das gilt zunächst für Firmen ab 250 Mitarbeiter:innen, im nächsten Schritt auch für kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen.

In Unternehmen soll zumindest eine geschulte Person Hinweise entgegennehmen und prüfen. Auch anonyme Meldungen sollen möglich sein, auf die mit passenden EDV-Programmen geantwortet werden kann. Hinweisgeber:innen müssen über den Stand der Untersuchung informiert werden. Das sorgt für Klarheit, ob sich ein geäußerter Verdacht bestätigt oder aufklären lässt.

Werden interne Meldungen ignoriert oder möchten sich Hinweisgeber:innen nicht im eigenen Betrieb anvertrauen, kann man sich auch an externe Stellen wenden: An die Bundesdisziplinarbehörde im öffentlichen Dienst bzw. an das Bundeskriminalamt für die Privatwirtschaft.

Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie auf weitere Bereiche auch außerhalb des EU-Rechts ausgeweitet. Die Liste der erfassten Vergehen, die gemeldet werden können und überprüft werden müssen, bildet die gesetzliche Unterkante. Betriebe können diese Liste auch freiwillig ausweiten.

Agnes Sirkka Prammer:

„Uns war wichtig, dass wir alle Vorgaben der EU im EU-Recht auch im österreichischen Strafrecht abdecken und die Richtlinie nicht einfach abschreiben. Geschützt sind jetzt auch Personen, die Korruption aufdecken. Um diesen Punkt haben wir Grüne bis zuletzt gerungen. Abgesehen davon sind anonyme Meldungen nun nicht nur zulässig, sondern genauso zu behandeln wie Meldungen, bei denen die Identität der Hinweisgeber bekannt ist. Ich denke, uns ist hier ein guter Gesetzesentwurf gelungen.“

FAQs

 

Wer kann sich an Whistleblowing-Stellen wenden?
Im Grunde werden vom Gesetz alle Personengruppen als mögliche Hinweisgeber:innen erfasst, die betroffen sein könnten und Missstände beobachten. Dazu zählen in erster Linie Mitarbeiter:innen, die durch ihre tägliche Arbeit Einblick in Betriebe und öffentliche Stellen haben. Aber auch Lieferant:innen, Kund:innenen, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Mitglieder eines Aufsichtsorgans, Anteilseigner:innen und andere sind in diesen Kreis eingeschlossen. Denn Rechtsverletzungen können auf ganz unterschiedlichen Wegen auffallen. 

Wie werden Hinweisgeber:innen geschützt?
Das Whistleblowing-Gesetz bietet Schutz vor Diskriminierung, Mobbing, Jobverlust und Ausgrenzung. Wer einen Hinweis gibt, darf de facto keinen Nachteil im Job erleiden. Bisher waren Whistleblower:innen im Extremfall mit Einschüchterungsklagen konfrontiert und ihren finanziell übermächtigen Gegnern oft schutzlos ausgesetzt, weil enorme Summen für die Abwehr dieser Prozesse aufgewendet werden mussten. Damit künftig nicht erst die Verfahrenshilfe als letzte Hilfe greift, können die Interessenvertretungen in solchen Härtefällen diese Prozesskosten abdecken. Um solche Situationen erst gar nicht entstehen zu lassen, haben wir bewusst auch die Möglichkeit für anonyme Meldungen geschaffen, die zusätzliche Sicherheit bieten kann. 

Wie funktionieren solche Meldungen?
Jedes Ministerium und jedes Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen, in einem nächsten Schritt auch kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen, muss künftig eine Whistleblowing-Stelle einrichten. An diese Stelle sollen offen oder anonym Meldungen oder E-Mails versandt werden können. Das System soll es ermöglichen, dass auch anonyme Hinweisgeber:innen für Nachfragen kontaktiert werden können und auch Informationen über den Stand der Überprüfung ihrer Meldung erhalten.

Was passiert, wenn der eigene Arbeitgeber keine Aufklärung will, sondern Missstände lieber vertuscht?
Öffentliche Stellen und private Unternehmen erleiden Schaden durch Korruption und unkorrektes Handeln von Einzelpersonen. In der Regel besteht daher auch ein ureigenes Interesse an schneller und interner Aufklärung, was interne Whistleblowing-Stellen sinnvoll macht. Wir schaffen aber auch die Möglichkeit, sich an externe Whistleblowing-Stellen zu wenden – und das bei vollen Schutzrechten. Hinweisgeber:innen sollen die Wahlfreiheit bekommen, wem sie sich anvertrauen wollen. Und öffentliche Stellen und Unternehmen können Hinweise nicht ignorieren oder gar unter den Tisch kehren, wenn externe Stellen Untersuchungen aufnehmen können. 

Soll durch dieses Gesetz das "Vernadern" gefördert werden?
Whistleblowing ist das genaue Gegenteil von Denunzieren, das man in Österreich oft als „vernadern“ bezeichnet. Wie wir aus den dunkelsten Kapiteln der österreichischen Geschichte oder vom Beispiel des Spitzelsystems der DDR wissen, bedeutet Denunzieren oder „Vernadern“, kritische Personen einem verbrecherischen System zu melden, dieses System zu stützen und sich damit selbst einen Vorteil zu verschaffen. Whistleblower:innen hingegen zeigen Missstände am eigenen Arbeitsplatz oder in der öffentlichen Verwaltung auf, damit diese frühzeitig gestoppt werden können. Sie stellen sich gegen eine stärkere Instanz, nehmen eigene Nachteile (Jobverlust, üble Nachrede, etc.) dafür in Kauf und handeln zum Wohl der Allgemeinheit. Genau aus diesem Grund brauchen wir Gesetze, die Whistleblower:innen schützen. 

Was erhofft man sich von dem Gesetz?
In Wahrheit profitieren alle Seiten. Einerseits können Rechtsverletzungen, Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten möglichst rasch erkannt und dadurch abgestellt werden. Damit kann z.B. verhindert werden, dass bei der rechtswidrigen Vergabe von Aufträgen Steuergeld veruntreut wird. Möglicher Schaden für Unternehmen kann abgewendet werden, weil sich unsaubere Praktiken im Betrieb nicht etablieren und ausweiten können. Und couragierte Mitarbeiter:innen, die Missstände entdecken, bekommen die Sicherheit, nicht am Ende für ihr korrektes Verhalten bestraft zu werden. 

Was ist der Vorteil der internen Whistleblowing-Stellen?
Wir stärken mit klaren und verbindlichen Richtlinien das Vertrauen in diese Stellen. Niemand soll sich zehn Mal überlegen müssen, ob ein bestimmter Sachverhalt gemeldet werden kann oder nicht. Hinweisgeber:innen müssen davon ausgehen können, dass sie sich vertrauensvoll an eine solche Stelle wenden kann, wenn ihnen etwas komisch vorkommt. Stellt es sich dann heraus, dass der Verdacht unbegründet war, umso besser. Jedenfalls sollte niemand Angst davor haben, Auffälligkeiten zu melden.

Werden Täter:innen jetzt nicht (gewollt oder nicht) intern vorgewarnt und können Beweismittel verschwinden lassen?
Mitarbeiter:innen, die bei der internen Whistleblowing-Stelle Hinweise entgegennehmen, werden für den sinnvollen und sensiblen Umgang mit diesen vertraulichen Informationen geschult. Damit soll unbeabsichtigtes „Ausplaudern“ verhindert werden. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, sich an eine externe Stelle zu wenden. Damit beugen wir bewusstem Vertuschen vor. 

Was passiert, wenn sich Unternehmen weigern, eine solche Stelle einzurichten?
Wir wollen bewusst Unternehmen für die effiziente Bekämpfung von Korruption an Bord holen. Das geschieht nicht unter Androhung hoher Strafen, sondern indem die öffentliche Verwaltung mit gutem Beispiel vorangeht. Eine unmittelbare und scharfe Sanktion gibt es jedenfalls für Unternehmen, die keine geeignete interne Stelle einrichten: Sie riskieren, dass sich Hinweisgeber:innen an externe Stellen oder die Öffentlichkeit wenden, um Missstände aufzuzeigen. Und das mit allen negativen Folgen, die das für ein Unternehmen nach sich ziehen kann. 

Was ist mit falschen Anschuldigungen?
Whistleblowing-Stellen sind in anderen Ländern bereits etabliert. Durch Untersuchungen z.B. aus Deutschland wissen wir, dass so gut wie nie „zum Spaß“ oder mutwillig völlig falsche Hinweise bei Wistleblowing-Stellen abgegeben werden. Aus diesem Grund sind auch nur wissentlich falsche Meldungen nicht erlaubt. Diese können in der Regel auch als solche identifiziert werden und müssen auch strafbar sein. Klar ist: Wer nach bestem Wissen einen Verdacht meldet, der sich nach einer Prüfung als unbegründet herausstellt, muss keine Konsequenzen fürchten.

Warum sind nur bestimmte Rechtsverletzungen erfasst?
Die EU-Richtlinie gibt eine genaue Liste an Rechtsverletzungen vor, die gemeldet werden können. Wir haben uns dafür entschieden, hier deutlich weiter zu gehen, damit nicht nur Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können. Dafür wurde ein Katalog von 11 Themenbereichen ausgearbeitet, die gemeldet werden können. Dazu zählen z.B. Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegen Umwelt- und Tierschutzbestimmungen, Geldwäsche, Produkt-, Lebensmittel- und Verkehrssicherheit und Missachtung von Konsument:innen- und Datenschutz. Darüber hinaus sind auch Korruptionsdelikte umfasst.

Warum sind sexuelle Belästigung und andere körperliche Übergriffe nicht in der Liste erfasst?
Whistleblowing-Stellen können und sollen kein Ersatz für die Meldung von schweren Straftaten sein, die bei der Polizei angezeigt werden müssen. Gerade bei sexuellen Straftaten oder Körperverletzung am Arbeitsplatz darf keinesfalls das falsche Signal vermittelt werden, dass Betroffene sich zuerst an eine interne Stelle wenden sollen. In solchen Fällen müssen Polizei, Gleichbehandlungskommission oder Gleichbehandlungsanwaltschaft tätig. Es steht aber auch hier jedem Unternehmen offen, selbst zu entscheiden, den Anwendungsbereich zu erweitern. Aber in den gesetzlichen Mindeststandard haben wir diese Fälle als Gesetzgeber nicht verpflichtend aufgenommen. 

Warum soll das Bundeskriminalamt als externe Meldestelle fungieren?
Das Bundeskriminalamt verfügt einerseits über die notwendige Kompetenz und Erfahrung für Ermittlungen. Andererseits ist dort bereits eine Meldestelle für Geldwäsche eingerichtet. Diese Ressourcen können auch für die externe Whistleblowing-Stelle genutzt werden.

Musste erst die EU auf die Einhaltung der Richtlinie pochen, damit hier etwas weitergeht?
Keine Frage, wir hätten dieses Gesetz gerne viel früher an den Start gebracht. Fakt ist, dass nur vier EU-Länder die Richtlinie fristgerecht auf nationaler Ebene umgesetzt haben. Uns war wichtig, in Österreich eine möglichst umfassende Regelung zum Schutz von Hinweisgeber:innen zu schaffen, die nicht nur das von der EU verlangte Mindestmaß erfüllt, sondern darüber hinaus geht. Die Klärung einzelner Details haben zu längeren Verhandlungen geführt, durch die allerdings jetzt ein in wesentlichen Punkten gestärktes Gesetz in Begutachtung geht.